Satzung

Die Satzung des VVO

Satzung

Zur Erfüllung unseres Vereinszwecks organisieren wir uns gemäß der Satzung des Verkehrsvereins Stadt und Landkreis Osnabrück e.V. in der Fassung vom 29. Juni 2016.

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein Stadt und Land Osnabrück e. V.“. Sein Sitz ist Osnabrück.

§ 2 Zweck 

Der Verein bezweckt die Stärkung des regionalen Selbstbewusstseins, gemeinsamer regionaler Entwicklungsperspektiven und des darauf gerichteten bürgerschaftlichen Engagements. Ihm obliegt insbesondere die Integration der vielfältigen, diesem Zweck dienenden Interessen und Einrichtungen sowie die Vertiefung der internationalen Beziehungen, die er mit Information, Werbung, Beratung und Betreuung sowie eigenen Veranstaltungen unterstützt.

§ 3 Mitgliedschaft, Stimmrecht, Beiträge

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben: Natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Antrag entscheidet der Vorstand. Auf dessen Vorschlag kann Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Dreimonatsfrist zum Ende des Geschäftsjahres (§ 8), ferner durch Tod, Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte, Erlöschen der juristischen Person, Auflösung des Vereins (§ 9) oder Ausschluss bei Zuwiderhandlung gegen den Zweck des Vereins. Über den möglichen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.

(4) Der Verein ist auf Mitgliederbeiträge angewiesen, die jährlich zu entrichten sind und von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt werden.

(5) Jede natürliche Person hat eine Stimme. Das Stimmrecht juristischer Personen bemisst sich nach der Höhe der Beitragssätze: Bis 1.550,00 Euro eine Stimme und für je weitere 1.550,00 Euro zusätzlich eine weitere Stimme. Das Stimmrecht ist grundsätzlich nicht übertragbar. Bei Abstimmungen können die Stimmenanteile juristischer Personen auf einzelne, diesen verpflichtete natürliche Personen übertragen – sie müssen jedoch auf Verlangen dann offengelegt werden.

§ 4 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Vorstand und Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sofern ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, kann ein/e Nachfolger/in zunächst nur für die restliche ordentliche Amtszeit benannt werden.

§ 5 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(a) Erlass und Änderung d er Satzung, der Beitrags- und Geschäftsordnung,

(b) Wahl des/der Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer,

(c) Bestätigung des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin und des Stellvertreters bzw. der Stellvertreterin auf Vorschlag des Vorstandes,

(d) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,

(e) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfer,

(f) Entlastung des Vorstandes,

(g) Genehmigung des Wirtschaftsplanes,

(h) Entscheidung über Einsprüche,

(i) Entscheidung über die Änderung des Zwecks oder Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden; sie wird von dem/der Vorsitzenden schriftlich einberufen und von ihm/ihr geleitet. Von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind in einer von dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin zu unterzeichnenden Niederschrift festzuhalten.

§ 6 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, dem Schatzmeister/der Schatz- meister/in und bis zu vierzehn Beisitzern/Beisitzerinnen. Vorstand im Sinne des § 26 II BGB sind der/die Vorsitzende, die zwei Stellvertreter-/innen und der/die Schatzmeister/in mit der Maßgabe, dass je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

(2) Die Beisitzer/Beisitzerinnen im Vorstand sollen jeweils besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf nachfolgenden Sachgebieten haben: Hotel- und Gaststättengewerbe, Einzelhandel, Verkehrsgewerbe, Wirtschaft, freie Berufe, Sparkassen und Banken, Kommunen, Sport, Kultur, Handwerk und Landwirtschaft.

(3) Entfällt das persönliche Mandat für die Vertretung einer juristischen Person im Vorstand, erlischt das Amt und wird auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Neuwahl neu besetzt.

(4) Der Vorstand nimmt die Aufgaben wahr, die nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen. Er bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie aus.

(5) Der Vorstand regelt seine Geschäftsverteilung selbst. Zu diesem Zweck kann er eine Geschäftsordnung erlassen. Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Geschäfte eines Geschäftsführers/ einer Geschäftsführerin und eines Vertreters/ einer Vertreterin desselben/ derselben bedienen, dem/der er in Einzelfällen Vollmacht erteilen kann.

§ 7 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Satzungsänderungen 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 5 Abs. 1a).

§ 9 Änderung des Zwecks, Auflösung des Vereins 

(1) Die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder von einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelstimmen-mehrheit beschlossen werden.

(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins beschließen kann. Für die Abwicklung bleibt der Vorstand im Amt.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach einem in der Versammlung zu bestimmenden Schlüssel an die Stadt und den Landkreis Osnabrück zur Verwendung für Maßnahmen im Sinne von § 2 dieser Satzung.

Osnabrück, im Juni 2016